AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen:
Fa. Edgar Fuchs GmbH Fa. Edgar Fuchs München GmbH
Fa. Edgar Fuchs Service GmbH Fa. Edgar Fuchs Cook Factory GmbH
§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich u. für alle gegenwärtigen u.
zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns u. dem Kunden zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die
das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder
juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 - Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch
Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(2) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Angaben in Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-,
Gewichts-, u. Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht
Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns
vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie
Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese
Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht
u. Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
(5) Bei Sonder- oder Einzelanfertigungen gelten für die Ausführung zusätzlich die
vom Besteller oder seinem Beauftragten für die Fertigung freigegebene
Zeichnungen. Für Mengenangaben gilt vorrangig die ausgeschriebene oder
angebotene Stückzahl.
§ 3 - Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung
gestellt. Installations- u. Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung
im Preis enthalten.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere
aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe, gesondert ausgewiesen.
(4) Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
netto bei Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(6) Sollten wir zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein,
stehen uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung
und der Wertminderung der gelieferten Ware zu:
für die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben
Jahres nach Lieferung / Abnahme 33% des Bestellpreises, während des zweiten
halben Jahres nach Lieferung / Abnahme 40% des Bestellpreises, während des
dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5% des Bestellpreises.
Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die
Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt
das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns für Benutzung und
Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadenbestimmung sind
Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der
Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und von uns unbestritten
ist.
(8) Sollte der Kunde während eines Serviceeinsatzes die Erstellung eines
Kostenvoranschlages beauftragen, hat er die Kosten, die für die Anfahrt und Abfahrt
entstehen, einschließlich der hierfür erforderlichen Arbeitszeit, zu tragen. Sonstige
Kosten entstehen für die Erstellung eines Kostenvoranschlages nicht.
(9) Handelsübliche Mehr- oder Minderleistungen werden vom Besteller akzeptiert.
§ 4 - Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige u. ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige
Beibringung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen u. des Eingangs einer
eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
incl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, indem er in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(5) Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder
will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht
abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern u. zur sofortigen
Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig
durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
(6) Bei Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen
gelten 25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt
das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur
sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist
hierdurch nicht ausgeschlossen.
(7) Liefer- u. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von
unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind u. uns die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks,
Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der
Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder
Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten
Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.
(8) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(9) Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des
Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug
befindlichen Lieferung / Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf unserer groben
Fahrlässigkeit. Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden Verzuges, nach
fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurückzutreten, bleibt unberührt. Soweit zwischen den Parteien ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart ist, gelten die Abs. (7), (8) u. (9) nicht.
(10) Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig u. zu den
vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.
§ 5 - Montage
(1) Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß
die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich,
Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung u. die zur Aufbewahrung der gelieferten
Sachen u. der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren
Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden
Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- u. Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen
sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind
alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung
oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- u. Wartezeiten vom Kunden zu tragen.
(2) Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- u. Elektroanschlussarbeiten sind
in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte
angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-. StromLüftungs-, Kälte-, u. Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt
sein.
(3) Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung u. Aufstellung oder Montage
der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen
soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder
soweit sie vom Kunden veranlasst sind.
§ 6 - Gefahrübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
Werk“ vereinbart.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs u. der
zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den
Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher geht die vorgenannte Gefahr auch beim
Versendungskauf erst mit Übergabe an den Käufer auf diesen über.
(3) Bei Anlieferung des Verpackungsmaterials nach Lieferung an unsere
Betriebsstätte erfolgt eine kostenlose Rücknahme.
(4) Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch
eine Transportversicherung eindecken.
§ 7 - Mängelgewährleistung
(1) Gegenüber Unternehmern leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel
des Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die
Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den
Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der
Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder
die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der
Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
(2) Ein Verbraucher hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung
zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist u. die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
(3) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir
die Nacherfüllung nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie
nicht erfüllt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen u. soweit der Kunde Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder
Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(5) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Gegenüber
Verbraucher gilt der Haftungsausschluss aus § 7 Abs. 4 u. 5 nicht.
(6) Gewährleistungsrechte eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser uns
offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Empfang der Ware anzeigt;
anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB
ergebenden Verpflichtungen unberührt.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr u. gegenüber
Verbrauchern zwei Jahre, jeweils ab Ablieferung der Ware. Bei Gegenständen, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden
u. dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf
Jahre. Die Frist ist eine Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns eine längere
Gewährleistungszeit einräumen, gilt diese auch gegenüber unserem Kunden.
(8) Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte
Gegenstände ein Jahr. Ansonsten besteht für gebrauchte Gegenstände keine
Gewährleistung.
(9) Gegenüber Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(10) Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle
Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche
gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Kunden abgetreten.
Bei Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.
(11) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu u.
sind nicht abtretbar.
(12) Sollte sich im Laufe eines Serviceeinsatzes ergeben, dass die Voraussetzung
eines Gewährleistungsfalles nicht gegeben sind, sind mindestens die An- und
Abfahrtskosten, im Falle der Beauftragung mit einer Reparatur, die gesamten Kosten
vom Auftraggeber zu tragen.
§ 8 - Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB und insbesondere für Mangelfolgeschäden.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines
Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser
Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
zwingend ist, bleibt diese unberührt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter u.
Erfüllungsgehilfen.
§ 9 – Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt
auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden
Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht
sich auf den anerkannten Saldo. Bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware,
ohne vorherige Fristsetzung, zurückzunehmen (§985 BGB). In der Zurücknahme liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Hierzu gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zugang zu seinen
Räumlichkeiten. Wir sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Kaufpreiszahlung vor.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- u.
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- u.
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten
durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u. außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns
entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (incl. MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, u. zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch
auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann
vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät u.
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist
der Kunde verpflichtet uns die abgetretenen Forderungen u. deren Schuldner
bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen u. den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitzuteilen.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird
stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakura-Endbetrag,
incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, incl. MwSt.) zu den
anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in
der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 – Kundendienst
Für Kundendienst gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen
Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten
diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden
im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen
trotzdem Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten
an nicht von uns gekauften Geräten kann eine
Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden. Kundendienstrechnungen
sind Handwerkerrechnungen und sofort rein/netto zahlbar.
§ 11 - Allgemeines
(1) Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir personenbezogene Daten im
Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, u.
hat davon Kenntnis, daß wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren u. nicht in
herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.
(2) Das Speichern personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen.
(3) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebene E-MailAdresse von uns an den Paketdienstleister übermittelt und von diesem im Rahmen
der Paketzustellung genutzt werden darf.
Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Im Falle des
Widerrufs hat der Kunde keine Möglichkeit mehr, direkt Einfluss auf die Zustellung
der im Versand befindlichen Pakete zu nehmen. Einen etwaigen Widerruf senden Sie
bitte an: Edgar Fuchs GmbH, Magnolienweg 28, 63741 Aschaffenburg
(4) Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten
auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts u. öffentlich-rechtliche
Sondervermögen.
(5) Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B
vereinbart wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der
VOB/B oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluß geltenden Fassung nicht etwas
anderes ergibt.
(6) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die
wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen
sind uns unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 - Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: 08.03.2018