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AGB


Allgemeine Verkaufsbedingungen:

Fa. Edgar Fuchs GmbH Fa. Edgar Fuchs München GmbH

Fa. Edgar Fuchs Service GmbH Fa. Edgar Fuchs Cook Factory GmbH

§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich u. für alle gegenwärtigen u.

zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren

Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an,

es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere

Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder

abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden

vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns u. dem Kunden zwecks Ausführung

dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die

das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen

noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(4) Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder

juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des

Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl

Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 - Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir

dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch

Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(2) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts

anderes ergibt.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen behalten

wir uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen

Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte

bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(4) Angaben in Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-,

Gewichts-, u. Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht

Gegenstand eines verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns

vom Hersteller vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie

Verbesserungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese

Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht

u. Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet.

(5) Bei Sonder- oder Einzelanfertigungen gelten für die Ausführung zusätzlich die

vom Besteller oder seinem Beauftragten für die Fertigung freigegebene

Zeichnungen. Für Mengenangaben gilt vorrangig die ausgeschriebene oder

angebotene Stückzahl.

§ 3 - Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere

Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung

gestellt. Installations- u. Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung

im Preis enthalten.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn

nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere

aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie

wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe, gesondert ausgewiesen.

(4) Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis

netto bei Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind

wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz

p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden

nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(6) Sollten wir zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein,

stehen uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung

und der Wertminderung der gelieferten Ware zu:

für die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben

Jahres nach Lieferung / Abnahme 33% des Bestellpreises, während des zweiten

halben Jahres nach Lieferung / Abnahme 40% des Bestellpreises, während des

dritten und für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5% des Bestellpreises.

Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die

Rücknahme kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt

das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der uns für Benutzung und

Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der Schadenbestimmung sind

Alter und Zustand des Gerätes und dessen Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der

Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und von uns unbestritten

ist.

(8) Sollte der Kunde während eines Serviceeinsatzes die Erstellung eines

Kostenvoranschlages beauftragen, hat er die Kosten, die für die Anfahrt und Abfahrt

entstehen, einschließlich der hierfür erforderlichen Arbeitszeit, zu tragen. Sonstige

Kosten entstehen für die Erstellung eines Kostenvoranschlages nicht.

(9) Handelsübliche Mehr- oder Minderleistungen werden vom Besteller akzeptiert.

§ 4 - Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller

technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige u. ordnungsgemäße

Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige

Beibringung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen u. des Eingangs einer

eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt

vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige

Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,

incl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche

bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines

zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem

Zeitpunkt auf den Kunden über, indem er in Annahme- oder Schuldnerverzug

geraten ist.

(5) Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder

will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht

abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern u. zur sofortigen

Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig

durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in

Rechnung gestellt werden.

(6) Bei Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen

gelten 25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt

das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein

oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur

sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist

hierdurch nicht ausgeschlossen.

(7) Liefer- u. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von

unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind u. uns die

Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks,

Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der

Anlieferung von Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder

Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten

Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.

(8) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(9) Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des

Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug

befindlichen Lieferung / Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind

ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf unserer groben

Fahrlässigkeit. Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden Verzuges, nach

fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag

zurückzutreten, bleibt unberührt. Soweit zwischen den Parteien ein kaufmännisches

Fixgeschäft vereinbart ist, gelten die Abs. (7), (8) u. (9) nicht.

(10) Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig u. zu den

vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.

§ 5 - Montage

(1) Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß

die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich,

Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung u. die zur Aufbewahrung der gelieferten

Sachen u. der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren

Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden

Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- u. Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen

sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind

alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung

oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- u. Wartezeiten vom Kunden zu tragen.

(2) Maurer-, Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- u. Elektroanschlussarbeiten sind

in den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte

angeschlossen, müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-. StromLüftungs-, Kälte-, u. Gasanschlüsse am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt

sein.

(3) Wir haften nur für die ordnungsgemäße Handhabung u. Aufstellung oder Montage

der Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen

soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder

soweit sie vom Kunden veranlasst sind.

§ 6 - Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab

Werk“ vereinbart.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs u. der

zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, beim

Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der

sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den

Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher geht die vorgenannte Gefahr auch beim

Versendungskauf erst mit Übergabe an den Käufer auf diesen über.

(3) Bei Anlieferung des Verpackungsmaterials nach Lieferung an unsere

Betriebsstätte erfolgt eine kostenlose Rücknahme.

(4) Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch

eine Transportversicherung eindecken.

§ 7 - Mängelgewährleistung

(1) Gegenüber Unternehmern leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel

des Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder

Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die

Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den

Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der

Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder

die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der

Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.

(2) Ein Verbraucher hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder

Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung

zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist u. die

andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(3) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir

die Nacherfüllung nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen

Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden

jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie

nicht erfüllt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

beruhen u. soweit der Kunde Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder

Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet

wird oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die

Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt.

(5) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Gegenüber

Verbraucher gilt der Haftungsausschluss aus § 7 Abs. 4 u. 5 nicht.

(6) Gewährleistungsrechte eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser uns

offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen ab Empfang der Ware anzeigt;

anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs

ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB

ergebenden Verpflichtungen unberührt.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr u. gegenüber

Verbrauchern zwei Jahre, jeweils ab Ablieferung der Ware. Bei Gegenständen, die

entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden

u. dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf

Jahre. Die Frist ist eine Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns eine längere

Gewährleistungszeit einräumen, gilt diese auch gegenüber unserem Kunden.

(8) Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte

Gegenstände ein Jahr. Ansonsten besteht für gebrauchte Gegenstände keine

Gewährleistung.

(9) Gegenüber Unternehmern gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die

Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,

Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige

Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(10) Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle

Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche

gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Kunden abgetreten.

Bei Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.

(11) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu u.

sind nicht abtretbar.

(12) Sollte sich im Laufe eines Serviceeinsatzes ergeben, dass die Voraussetzung

eines Gewährleistungsfalles nicht gegeben sind, sind mindestens die An- und

Abfahrtskosten, im Falle der Beauftragung mit einer Reparatur, die gesamten Kosten

vom Auftraggeber zu tragen.

§ 8 - Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist –

ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –

ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus

Verschulden bei Vertragabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB und insbesondere für Mangelfolgeschäden.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines

Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser

Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes

zwingend ist, bleibt diese unberührt.

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder

eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche

Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter u.

Erfüllungsgehilfen.

§ 9 – Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum

Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt

auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden

Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht

sich auf den anerkannten Saldo. Bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des

Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware,

ohne vorherige Fristsetzung, zurückzunehmen (§985 BGB). In der Zurücknahme liegt

kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich

erklärt. Hierzu gestattet uns der Kunde unwiderruflich den Zugang zu seinen

Räumlichkeiten. Wir sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren

Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden –

abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur

vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln;

insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- u.

Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- u.

Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten

durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u. außergerichtlichen

Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns

entstandenen Ausfall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang

weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des

Faktura-Endbetrages (incl. MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der

Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, u. zwar

unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft

worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch

auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann

vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde

auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung

selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die

Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen

aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät u.

insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist

der Kunde verpflichtet uns die abgetretenen Forderungen u. deren Schuldner

bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die

dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen u. den Schuldnern (Dritten) die Abtretung

mitzuteilen.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird

stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns

nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an

der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakura-Endbetrag,

incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die

unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, incl. MwSt.) zu den

anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in

der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als

vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde

verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen

gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück

gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des

Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu

sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der

freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 – Kundendienst

Für Kundendienst gelten die am Tage des jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen

Sätze als vereinbart. Sofern Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten

diese auch dann, wenn der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden

im Rahmen von Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen

trotzdem Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten

an nicht von uns gekauften Geräten kann eine

Kundendienstbereitstellungspauschale verlangt werden. Kundendienstrechnungen

sind Handwerkerrechnungen und sofort rein/netto zahlbar.

§ 11 - Allgemeines

(1) Der Kunde ist damit einverstanden, daß wir personenbezogene Daten im

Rahmen seiner Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, u.

hat davon Kenntnis, daß wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren u. nicht in

herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.

(2) Das Speichern personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden

Datenschutzbestimmungen.

(3) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die von ihm angegebene E-MailAdresse von uns an den Paketdienstleister übermittelt und von diesem im Rahmen

der Paketzustellung genutzt werden darf.

Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Im Falle des

Widerrufs hat der Kunde keine Möglichkeit mehr, direkt Einfluss auf die Zustellung

der im Versand befindlichen Pakete zu nehmen. Einen etwaigen Widerruf senden Sie

bitte an: Edgar Fuchs GmbH, Magnolienweg 28, 63741 Aschaffenburg

(4) Die für Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten

auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts u. öffentlich-rechtliche

Sondervermögen.

(5) Wenn im Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B

vereinbart wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der

VOB/B oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluß geltenden Fassung nicht etwas

anderes ergibt.

(6) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die

wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen

sind uns unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 - Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind

jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UNKaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser

Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: 08.03.2018